NIEDERWERRN, LKR. SCHWEINFURT. Ein 31-Jähriger Dieb, der am Donnerstag auf frischer Tat ertappt wurde, konnte bereits am Freitag in einem beschleunigten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt werden.
Am Donnerstag gegen 19:00 Uhr konnte eine Streife der Polizei Schweinfurt eine männliche Person dabei beobachten, wie diese in der Kautzenstraße versuchte, mehrere Fahrzeuge zu öffnen und in das Innere zu gelangen. Der 31-jährige Algerier konnte durch die Beamten vorläufig festgenommen werden.
In enger Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Schweinfurt wurde ein beschleunigtes Verfahren eingeleitet und der Tatverdächtige am Freitagvormittag einem Ermittlungsrichter vorgeführt. Dieser verurteilte den Mann wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung.
Anmerkung: Erklärung „Beschleunigtes Verfahren“
Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist in den Paragrafen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und stellt eine besondere Verfahrensart dar, die ineinfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll die Strafe „der Tat auf dem Fuße folgen“.
Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür darf zunächst die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Deliktendurchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen desbeschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann.
Schließlich muss es sich bei dem Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, also eine Person ab 18 bis einschließlich 20 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig.








