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Informationen zur Einführung des Wassercents in Bayern

vom 26.06.2026 - 10:06 Uhr

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Landkreis Schweinfurt. Ab dem 1. Juli wird für Grundwasserentnahmen in Bayern das sog. Wasserentnahmeentgelt („Wassercent“) erhoben. Abgesehen von im Bayerischen Wassergesetz vorgesehenen Ausnahmen sind pro Entnehmer und Jahr 5000 Kubikmeter (im Zeitraum 1.7. bis 31.12.2026: 2500 Kubikmeter) von diesem befreit. Für darüberhinausgehende Mengen werden 10 Cent pro Kubikmeter fällig.

Haushalte, die das Wasser von einem Wasserversorger beziehen, sind keine Entnehmer im Sinne des Wasserentnahmeentgelts, sie werden direkt von den Wasserversorgern an den Kosten beteiligt. Bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 125 Litern pro Person und Tag bedeutet das für einen Haushalt Mehrkosten von etwa 4,50 Euro pro Person und Jahr.

Bei der Festsetzung des konkreten Wasserentnahmeentgelts wird entweder der im Bescheid festgelegte jährliche Entnahmewert (für den Zeitraum Juli bis Dezember 2026 wird dieser Wert halbiert) oder die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde gelegt, die der Entnehmer gegenüber der Wasserrechtsbehörde bis 1. März des Folgejahres mitteilen kann. Wer Grundwasser entnimmt – hierunter können neben Wasserversorgern insbesondere auch etwa landwirtschaftliche Betriebe sowie Unternehmen und die Industrie fallen – muss die tatsächlich entnommenen Mengen dabei glaubhaft machen können.

Es wird daher dringend empfohlen, entsprechende Zählerstände von Messeinrichtungen wie beispielsweise Wasseruhren oder Stromzähler bei Pumpen zum 1. Juli 2026 und zum 31.12.2026 sowie dann immer zum Jahresende zu dokumentieren. Wichtig zu wissen: es werden alle Entnahmen eines Entgeltpflichtigen addiert, auch wenn diese aus verschiedenen Brunnen oder auch in verschiedenen Landkreisen erfolgen. Der Freibetrag gilt nur für alle Entnahmen in Summe.

Dem Landratsamt Schweinfurt bekannte potenziell Entgeltpflichtige erhalten voraussichtlich im Herbst 2026 ein Informationsschreiben mit weiterführenden Informationen zur Einführung des Wasserentnahmeentgelts, insbesondere zur Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der tatsächlich entnommenen Wassermengen für den ersten Erhebungszeitraum.

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