Schweinfurt: Die Stadt Schweinfurt sieht sich aufgrund einer anhaltend angespannten finanziellen Lage gezwungen, die Hebesätze der Realsteuern ab dem Jahr 2026 neu festzusetzen. Der Stadtrat hat diese Entscheidung in seiner Sitzung am 25. November getroffen. Die Anpassung erfolgt bei der Gewerbsteuer erstmals seit 1988 und ist Voraussetzung dafür, dass die Stadt künftig Stabilisierungshilfen des Freistaats Bayern beantragen kann. Für eine Antragstellung müssen die Hebesätze mindestens dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entsprechen.
„Uns ist bewusst, dass Steuererhöhungen für Bürgerinnen, Bürger und vor allem für Gewerbetreibende eine Herausforderung darstellen können“, betont die Stadt Schweinfurt. „Der Stadtrat hat die Entscheidung daher sehr sorgfältig abgewogen.“
Mit der Grundsteuerreform wurde bayernweit auf das Flächenmodell umgestellt. Hier war klar, dass es sich bei der Hebesatzerhöhung zum 01. Januar 2025 auf 480 v.H. lediglich um einen vorläufigen Hebesatz handeln konnte, der zunächst die Aufkommensneutralität sichern sollte. Im Rahmen des Haushaltskonsolidierungskonzepts und der damit verbundenen Vorgaben des Freistaates Bayern, ist nun eine weitere Erhöhung der Grundsteuerhebesätze unumgänglich.
Diese Anhebung ist notwendig, um das vorgeschriebene Mindestaufkommen zu halten und nicht in ein Grundsteuerdefizit zu kommen. Gleichzeitig dokumentiert die Stadt Schweinfurt damit den vom Freistaat geforderten Konsolidierungswillen.
Der Hebesatz der Grundsteuer A und B steigt ab 01. Januar 2026 von 480 v.H. auf 540 v.H., was eine Mehrbelastung von 12,5 % bedeutet.
Der Gewerbesteuerhebesatz steigt ab 2026 von 370 v.H. auf 400 v.H. – unter der Annahme eines gleichbleibenden Gewinns ergibt sich dadurch eine Mehrbelastung von 8 %.
Diese Schritte waren notwendig, um die finanzielle Stabilität der Stadt zu sichern und weiterhin eine verlässliche Erfüllung kommunaler Aufgaben gewährleisten zu können – von der Infrastruktur über soziale Angebote bis hin zu Leistungen für Unternehmen am Standort.
Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bleibt die finanzielle Auswirkung begrenzt: Bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 v.H. wird die festgesetzte Gewerbesteuer vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). In diesen Fällen entsteht durch die Anhebung in der Regel keine zusätzliche Gesamtbelastung.
Der Stadtrat hat die neuen Hebesätze bewusst am unteren Ende des Erforderlichen festgesetzt. Eine weitergehende Erhöhung kam angesichts der wirtschaftlichen Gesamtlage am Standort Schweinfurt nicht in Betracht.
„Die Maßnahme ist ein wichtiger Schritt, um die Handlungsfähigkeit der Stadt zu sichern und auch künftig notwendige Investitionen sowie die kommunale Daseinsvorsorge gewährleisten zu können“, heißt es aus dem Rathaus.
Symbolbild/Image by Steve Buissinne from Pixabay








