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Rekordverdächtig: Dieb einen Tag nach der Tat zu fünf Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt

vom 17.11.2025 - 09:11 Uhr

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SCHWEINFURT / INNENSTADT. Im sogenannten beschleunigten Verfahren folgte für einen Dieb am Donnerstag die Freiheitsstrafe. Ein 38-jähriger Algerier entwendete die Brieftasche eines 58-Jährigen. Bereits einen Tag später stand der Tatverdächtige vor dem Richter und mussten sich für seine Tat verantworten.

Am Mittwochabend gegen 21:00 Uhr sprach der 38-jährige Tatverdächte einen Passanten im Bereich des Roßmarktes an und bat um eine Zigarette. Nachdem sich die beiden Männer getrennt hatten, stellte der 58-Jährige fest, dass sein Mobiltelefon sowie seine Brieftasche entwendet wurden.

Die Schweinfurter Polizei konnte im Rahmen einer sofort eingeleiteten Fahndung den 38 Jahre alten Tatverdächtigen im Innenstadtbereich feststellen.

Auf Anordnung der Schweinfurter Staatsanwaltschaft nahmen die Beamten den Tatverdächtigen vorläufig fest und führten ihn bereits am Donnerstag, einen Tag nach der Tat, einem Richter am Amtsgericht Schweinfurt vor.

Der Tatverdächtige wurde im sogenannten beschleunigten Verfahren wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

Anmerkung: Erklärung „Beschleunigtes Verfahren“

Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist in den Paragrafen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und stellt eine besondere Verfahrensart dar, die ineinfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll die Strafe „der Tat auf dem Fuße folgen“.

Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür darf zunächst die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Deliktendurchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen desbeschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann.

Schließlich muss es sich bei dem Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, also eine Person ab 18 bis einschließlich 20 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig.

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