Schweinfurt: Am 01.03.2010 tritt ein neues Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kraft. Dieses hat den Zweck das Naturschutzrecht bundeseinheitlich zu regeln. Dadurch gibt es auch verschiedene Neuregelungen.
Eine neue Regelung verbietet es, während der Brutzeit der Vögel – vom 01.03. bis zum 30.09. – Bäume, Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze abzuschneiden oder auf Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte.
Während dies bisher in Bayern nur in der freien Natur gegolten hatte, ist diese Regelung nun im unbesiedelten und im besiedelten Bereich zu beachten. Es handelt sich um eine der Regelungen zum Schutz von Bereichen, die regelmäßig als Lebensstätten dienen. Sie dient somit vorrangig dem allgemeinen Artenschutz, da in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. insbesondere Vögel die verschiedenen Gehölzstrukturen für ihre Brut, aber auch als Deckung und Nahrungsquelle während der Brutzeit benötigen. Die Vorschrift soll nicht dem Erhalt von Gehölzen dienen, sie veranlasst lediglich zur zeitlich angepassten und damit naturverträglicheren Planung.
Es wird gebeten, die neue Regelung bei Gartenpflege, aber auch bei Bauvorhaben oder Ähnlichem zu beachten und rechtzeitig bei Planungen zu berücksichtigen.
Das Verbot lässt im Einzelfall Ausnahmen zu, die jedoch hohen Anforderungen unterliegen. Diese sind im Einzelfall von der Unteren Naturschutzbehörde zu prüfen. Bei unabwendbaren Schnitt- und/oder Rodungsmaßnahmen an Gehölzen in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres und sofern das betroffene Grundstück im Stadtgebiet Schweinfurt liegt, ist frühzeitig die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Schweinfurt unter der Telefonnummer 09721/51-721 zu kontaktieren. Eventuelle Verstöße und damit einhergehende Strafen können so vermieden werden.