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Mehr Präsenzunterricht möglich durch niedrige Inzidenzwerte im Landkreis Schweinfurt

vom 12.03.2021 - 09:03 Uhr

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Landkreis Schweinfurt: Die Bayerische Staatsregierung lässt unter anderem für Schulen und Kindertagesstätten eine weitere Öffnung zu, wenn der Inzidenzwert für den Landkreis unter 50 liegt.

Es erfolgt gemäß der neuen 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) für die Schulen und Kitas eine wöchentliche Einstufung in einen Inzidenzbereich.

Ab Montag 15. März 2021 bis zunächst einschließlich Sonntag, 21. März 2021 sind die Regelungen für den Bereich unter 50 maßgeblich, da die 7-Tages-Inzidenz für den Landkreis Schweinfurt aktuell bei 33,8 (Wert laut Robert-Koch-Institut, Stand 12. März 2021, 0:00 Uhr) liegt. Auf die Bekanntmachung des Landratsamtes Schweinfurt wird verwiesen. Diese kann hier nachgelesen werden.

Demnach findet ab Montag 15. März 2021 in allen Klassen der Grundschule Präsenzunterricht statt.

An allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Wie bisher ist die nach der 12. BayIfSMV vorgeschriebene Maskenpflicht zu beachten.

Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuungen und organisierten Spielgruppen sind geöffnet.

Es gilt zu beachten: Die genannten Regelungen der Inzidenzbereiche gelten für alle Schulen und Einrichtungen, die Ihren Standort im Landkreis Schweinfurt haben. Liegt die jeweilige Schule oder Einrichtung etwa in der Stadt Schweinfurt, gelten die Regelungen je nach Inzidenzbereich in der Stadt Schweinfurt. Zudem muss die Schule bzw. der Träger der jeweiligen Einrichtung ein entsprechendes Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet haben.

Die in der 12. BayIfSMV festgelegte Inzidenzgrenze (unter 100) für die Erwachsenenbildung ist ebenfalls unterschritten. Demzufolge sind ab Montag, 15. März 2021 Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote wieder möglich. Hier ist ebenfalls der erforderliche Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Beteiligten sowie die Maskenpflicht und ein vorliegendes Schutz- und Hygienekonzept zu beachten.

Für die Öffnung der Schulen und Kitas erfolgt künftig jeden Freitag eine Bekanntmachung durch die jeweils zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Die am Freitag veröffentlichte Bekanntmachung ist dann für die folgende Kalenderwoche gültig, also bis zum Ablauf des jeweiligen Sonntags.

Sollte der Inzidenzwert von 100 in der Zukunft (an drei aufeinanderfolgenden Tagen) überschritten werden, erfolgt ebenfalls eine Bekanntmachung der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.

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